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PV-Info 1, Jänner 2020, Seite 22

BUAG-Zuschlagsverordnung (Gültigkeit mit 1. 1. 2020)

Rudolf Grafeneder

Dieser Beitrag behandelt die mit wirksame Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung, die durch die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird (BGBl II 2019/383, ausgegeben am ), erfolgte.

Sachbereich Abfertigung

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß BUAG zur Bestreitung des Aufwands der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die betriebliche Vorsorgekasse und Abfertigungen alt) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Somit beträgt der Zuschlag für die Zuschlagszeiträume Jänner 2020 bis Dezember 2020 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns.

Sachbereich Urlaub – Schichtarbeit – Winterfeiertagsregelung

Die Zuschläge der restlichen Sachbereiche bleiben ebenfalls unverändert.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die ab anzuwendenden Formeln zur Berechnung der täglichen Zuschläge zum Lohn in den einzelnen Sachbereichen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachbereich
Zuschlagsberechnung Arbeiter
Zuschlagsberechnung Lehrling
Urlaub
(KV-Lohn + 20 %) x Faktor
5
Die Höhe des Faktors ric...



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