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SWI 3, März 2019, Seite 165

BFH: Art 17 DBA Deutschland – Schweiz umfasst auch Vergütungen für Proben

Vergütungen eines Mitglieds eines Opernchors für die Mitwirkung an Proben, die der Vorbereitung der Auftritte vor Publikum dienen, sind nach Art 17 DBA Deutschland – Schweiz im Tätigkeitsstaat zu besteuern.

Sachverhalt: Der in Deutschland ansässige Kläger war im Streitjahr 2012 als Sänger im Chor eines schweizerischen Opernhauses beschäftigt. Der Opernchor setzte sich zusammen aus ca 100 festangestellten Sängern, aus weiteren professionellen Sängern, die durch sogenannte Chorzuzügerverträge für konkrete Opernprojekte verpflichtet wurden, und ferner aus semiprofessionellen Sängern des Zusatzchors. Der Kläger gehörte zu der zweitgenannten Kategorie der Chorzuzüger. Der Kläger wirkte im Jahr 2012 an 16 verschiedenen Opern mit. Im Rahmen seines Chorzuzügervertrags verpflichtete sich der Kläger ua auch zur Mitwirkung an den jeweiligen Proben (Generalproben, Klavierhauptproben, Hauptproben mit Orchester, musikalische Proben, Orchestersitzproben und Bühnenorchesterproben). Die Proben, bei denen kein Publikum anwesend war, wurden im Opernhaus oder anderen Spielstätten in der Schweiz abgehalten. Das Opernhaus rechnete die Entlohnung des Klägers entsprechend den in den Chorzuzügerverträgen getroffenen Vereinbarung...

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