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Missbrauch nach der Anti-BEPS-Richtlinie
Art 6 Anti-BEPS-RL (EU) 2016/1164 („ATAD 1“) wirft für Haarmann (BB 9/2019) viele Fragen auf. Zunächst stelle sich die Frage, ob ATAD 1 nur für die Körperschaftsteuer gilt. Zudem stelle die RL nach Art 3 ATAD 1 nur ein Mindestschutzniveau dar, was die Frage nach sich ziehe, ob eine andere Beweislastverteilung (für Art 6 ATAD 1 trifft, anders als nach § 42 dAO, den Staat die Beweislast) ein höheres Schutzniveau zur Folge hat. Für Haarmann müsse die abweichende Beweislastverteilung von Art 6 ATAD 1 als höherrangiges Recht auch bei Anwendung von § 42 dAO beachtet werden. Fraglich sei schließlich, ob § 42 dAO durch richtlinienkonforme Interpretation weiter anwendbar bleibt oder ob Art 6 ATAD 1 doch noch einer besonderen Umsetzung bedarf, das Verhältnis von Art 6 ATAD 1 zu den besonderen Missbrauchsvorschriften in ATAD 1 und 2, in anderen EU-Richtlinien, in DBA und im nationalen Steuerrecht sowie das Verhältnis zu den EU-Grundfreiheiten.