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PV-Info 1, Jänner 2020, Seite 2

Kontrollberechnung für das Jahressechstel bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen

Alexandra Platzer

Das Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103, ausgegeben am ) sieht ab eine Kontrollberechnung im Zeitpunkt der Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr vor, um die begünstigte Besteuerung für sonstige Bezüge mit einem Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu deckeln. Damit sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein vorübergehend hohes Jahressechstel aufgebaut und für die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge ausgeschöpft wird. Die für den Arbeitnehmer oft schwer nachvollziehbare Nachversteuerung tritt aber auch in anderen Konstellationen ein und stellt Arbeitgeber und Softwarehersteller vor eine Herausforderung.

Hintergrund

Der VwGH hatte am , Ro 2017/13/0005, über eine Jahressechsteloptimierung zu entscheiden, bei der 80 % der Bezüge in das erste Halbjahr verlagert wurden. Eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH zahlte an ihre Geschäftsführer in den Jahren 2007 bis 2009 folgende Bezüge aus:

  • laufendes Gehalt (zwölfmal monatlich in gleichbleibender Höhe);

  • laufende saisonale Leistungsprämie (nur in den Monaten Jänner bis Juni, jährlich variabel);

  • Urlaubszuschuss (im April als sonstiger Bezug);

  • Weihnachtsremuneration (im Juni als sonstiger Bezug...

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