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ASoK 8, August 2020, Seite 309

Sind Nettoregelungen klug?

Dargestellt am Beispiel des § 2c Abs 5 AVRAG (Konventionalstrafe bei Konkurrenzklauselverstößen)

Wolfgang Höfle

In den letzten Monaten ist einmal mehr klar geworden, dass bei einem unbedachten Abschluss von Nettoentgeltvereinbarungen Vorsicht geboten ist. Im Rahmen der Corona-Kurzarbeit hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des § 37b Abs 6 AMSG diese erst vollzugstauglich gemacht, indem die in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehene Nettoentgeltgarantie faktisch in eine Bruttoentgeltgarantie umgewandelt wurde. Dass Nettobetrachtungen selten sachgerecht sind, soll im vorliegenden Beitrag anhand der Regelung zu Konkurrenzklauseln gezeigt werden.

1. Gesetzliche Regelung

Gemäß § 2c Abs 5 AVRAG darf eine Konventionalstrafe maximal das Sechsfache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts ausmachen, wobei Sonderzahlungen dabei ausdrücklich außer Acht zu lassen sind.

2. Beispiele

Beispiel 1

Bruttogehalt 4.000 Euro ergibt Nettogehalt in Höhe von 2.499,67 Euro.

Maximale Konventionalstrafe daher: 2.499,67 Euro x 6 = 14.998,02 Euro.

Beispiel 2

Brutto gesamt wieder 4.000 Euro, aufgeteilt auf Gehalt 3.600 Euro plus Sachbezug Kfz in Höhe von 400 Euro.

Dies ergibt einen Nettobetrag von 2.099,67 Euro.

Maximale Konventionalstrafe daher: 2.099,67 Euro x 6 = 12.598,02 Euro.

Obwohl der Mitarbeiter in seinem wi...

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