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SWI 3, März 2019, Seite 153

Mehrwertsteuererstattung bei falscher UID-Nummer eines nicht in der Union ansässigen Unternehmens

Entscheidung: , Nestrade SA.

Normen: Art 2, 3, 170, 171 RL 86/560/EWG.

Die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, liefe dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl C‑294/11, Elsacom, Rn 29). Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl C‑38/16, Compass Contract Services, Rn 42).

Folglich kommt der EuGH zum Schluss, dass die 13. MwSt-RL (RL 86/560/EWG) dahin auszulegen ist, dass sie einer zeitlichen Begrenzung der Möglichkeit, zur Ausübung des R...

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