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Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung
Entscheidung: , Vetsch Int. Transporte GmbH.
Norm: Art 143 MwStSyst-RL.
Art 143 lit d und Art 143 Abs 1 lit d MwStSyst-RL idF RL 2009/69/EG sind dahin auszulegen, dass die darin normierte Einfuhrumsatzsteuerbefreiung dem gemäß Art 201 MwStSyst-RL als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur nicht zu versagen ist, wenn – wie im Fall des Ausgangsverfahrens – der Empfänger der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung bei einem späteren Umsatz, der mit der Verbringung in keinem Zusammenhang steht, eine Steuerhinterziehung begeht und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine vom Empfänger begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.