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PV-Info 10, Oktober 2015, Seite 26

Umfang der Dienstgeberbeitragspflicht von (nicht) wesentlich beteiligten Geschäftsführern

Martin Kuprian

Übt ein Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinen Aufgaben der Geschäftsführung auch andere, operative Tätigkeiten aus, die dem Unternehmenszweck der Gesellschaft zuzuordnen sind, führt dies nicht zur Enthebung des Dienstgebers von seiner Pflicht, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen (; ).

1. Beitragspflicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer

Das BFG gab einer Beschwerde mit Erkenntnis vom , RV/7101184/2013, keine Folge und sprach auch aus, dass eine Revision an den VwGH nicht zugelassen wird. Die Beschwerdeführerin erhob eine außerordentliche Revision.

Sachverhalt

Im Revisionsverfahren vor dem VwGH () war strittig, ob die Bezüge der an der revisionswerbenden Gesellschaft wesentlich (zu jeweils 50 %) beteiligten Geschäftsführer, die neben der Geschäftsführungstätigkeit auch künstlerische Leistungen für die Kunden der Revisionswerberin erbringen, insgesamt in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einzubeziehen seien.

Erkenntnis des VwGH

Dazu sprach d...

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