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SWI 3, März 2019, Seite 114

Verlustaufteilung eines Versicherungsunternehmens nach dem Rohprämienschlüssel

In EAS 89 hat sich das BMF mit der Verlustaufteilung eines schweizerischen Unternehmens befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Art 7 Abs 5 DBA Schweiz vorgesehene Gewinnaufteilung nach dem Rohprämienschlüssel auch für negative Unternehmensgewinne (= Verluste) gilt. Diese Auffassung wird uneingeschränkt aufrechterhalten, und zwar auch für den reziproken Fall eines österreichischen Versicherungsunternehmens mit Verlustbetriebsstätte in der Schweiz.

Dass die von Art 7 OECD-MA – und damit auch von Art 7 DBA Schweiz – erfassten Einkünfte (Gewinne) nicht nur positiver, sondern auch negativer Natur sein können, wurde bereits im Jahr 1976 durch die Judikatur des BFH bestätigt (BFH , I R 150/73). Dieses Verständnis liegt im Übrigen nach wie vor auch dem OECD-MK zugrunde: Im letzten Satz von Z 11 zu Art 7 OECD-MA (Altfassung vor 2010) wird ausdrücklich auf einen Anwendungsfall von Art 7 OECD-MA Bezug genommen, in dem das Gesamtunternehmen Verluste erleidet. Die DBA-Verpflichtung, die Zuweisung von Ertrags- und Aufwandskomponenten an Betriebsstätten nach Fremdvergleichsgrundätzen vorzunehmen, erlischt daher nicht in Jahren, in denen ein Gesamtverlust des Unternehmens eintritt, da dies zu einer Verzerrung des dem Art 7 ...

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