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Mitverschulden des Arbeitnehmers bei unberechtigter Entlassung
Im Fall des Mitverschuldens des Arbeitnehmers an einer unberechtigten Entlassung können sämtliche von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche in die Verschuldensteilung einbezogen werden ().
Wenn beide Teile, also den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber, ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses trifft, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Ersatz gebührt (Mitverschulden bzw Vorteilsausgleich oder Kulpakompensation nach § 1162c ABGB und § 32 AngG). Diese Regelung ist auch bei einem beiderseitigen Verschulden an einem vorzeitigen Austritt oder etwa an einem Rücktritt vom Arbeitsverhältnis anwendbar (aber auch hinsichtlich einer Konventionalstrafe; ).
Schuldteilung (Mitverschulden)
In der Praxis spielt das Mitverschulden zB bei Entlassungen (bzw vorzeitigen Austritten) wegen einer groben Ehrenbeleidigung aufgrund vorangehender Provokationen eine Rolle. So etwa wurde ein Mitverschulden angenommen, weil der (entlassene) Arbeitnehmer, der den Geschäftsführer mit Faustschlägen verletzt hat, zuvor vom Geschäftsführer beschimpft worden war (