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PV-Info 10, Oktober 2015, Seite 21

Interessenabwägung bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit

Thomas Rauch

Falls die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes überwiegen, so bleibt die Arbeitgeberkündigung rechtswirksam, obwohl beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Sozialwidrigkeit grundsätzlich vorliegen ().

Ein vom Arbeitgeber gekündigter Arbeitnehmer, der bereits sechs Monate beschäftigt und kein leitender Angestellter ist, kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit mittels Klage anfechten, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist bzw wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine längere Arbeitslosigkeit zu erwarten ist (rund sechs bis acht Monate ab Ende des Arbeitsverhältnisses; vgl zB ).

Kriterien für die Sozialwidrigkeit

Besteht die Möglichkeit, Einkünfte zu beziehen, die geringer sind als das bisherige Entgelt, so geht die Judikatur davon aus, dass dennoch eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vorliegt, wenn die zu erwartende Verdiensteinbuße 20 % oder mehr beträgt (; siehe Rauch, Der Begriff der „sozialwidrigen Kündigung“ im Lichte der aktuellen Judikatur...

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