Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unionsrechtliches Beihilfenverbot
Das EuG hat am , Luxemburg ua/Kommission, T 516/18 und T 525/18, die sogenannte Engie-Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2017 bestätigt und dem unionsrechtlichen Verbot staatlicher Beihilfen eine neue Dimension hinzugefügt. Nach Englisch (EC Tax Review 4/2021) könne damit (auch) das Beihilfenverbot als durchgreifende Substance-over-Form-Doktrin wirken, und zwar ohne die Beschränkung auf „gänzlich künstliche Vereinbarungen“, die den herkömmlichen Missbrauchsbekämpfungsvorschriften und Grundsätzen des Unionsrechts innewohne. Art 107 Abs 1 AEUV sei damit potenziell zum letzten Puzzlestein der europäischen Anti-Missbrauchsarchitektur geworden. Obwohl es nicht überraschen würde, wenn Engie oder Luxemburg gegen das Urteil Berufung einlegen würden, sei es alles andere als sicher, dass der EuGH es für nichtig erklären wird, da die Begründung des Gerichts in den expansionistischen Tendenzen der steuerlichen Beihilferechtsprechung des EuGH begründet sei.