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Auflösung eines Lehrverhältnisses durch Ausbildungsübertritt
Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) sieht die Möglichkeit vor, das Lehrverhältnis unter gewissen Voraussetzungen zu bestimmten Terminen auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig aufzulösen (sogenannter Ausbildungsübertritt). Der OGH hat nunmehr klargestellt, dass der Zeitpunkt für einen Ausbildungsübertritt von der für den jeweiligen Lehrberuf geltenden Lehrzeit abhängt ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin begann am eine dreijährige Lehre als Floristin. Ab setzte sie die Lehrzeit beim nunmehr beklagten Arbeitgeber fort. Nach erfolgS. 20 loser Durchführung eines Mediationsverfahrens wurde der Arbeitnehmerin ua das Formular 5 (außerordentliche Auflösung/Ausbildungsübertritt gemäß § 15a BAG) mit dem Beendigungsdatum zugesandt. Mit diesem Tag wurde sie vom Arbeitgeber auch von der Sozialversicherung abgemeldet.
Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin auf verschiedene beendigungsabhängige Ansprüche (ua Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen). Das Bestehen dieser Ansprüche hing von der Frage ab, ob der Zeitpunkt, zu dem eine Beendigung durch Ausbildungsübertritt möglich ist, durch die Lehrzeit oder das konkrete Lehrverhältnis bestimmt wird.