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SWI 7, Juli 2021, Seite 378

EuGH: Personengesellschaft kann auch dann mehrwertsteuerlich Organgesellschaft sein, wenn nicht sämtliche Gesellschafter der Personengesellschaft in den Organträger eingegliedert sind

In seinem Urteil vom , M-GmbH, C-868/19, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Personengesellschaft auch dann Teil einer Mehrwertsteuergruppe iSd Art 11 MwStSyst-RL sein kann, wenn nicht sämtliche Gesellschafter der Personengesellschaft in den Organträger finanziell eingegliedert sind.

Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: PD wurde im Jahr 2010 als GmbH & Co KG gegründet. Ab Dezember 2017 gehörten ihr die A-GmbH als Komplementärin sowie die M-GmbH, die D-GbR und die natürlichen Personen C, D und E als Kommanditisten an. Nach dem Gesellschaftsvertrag von PD besaß jeder Gesellschafter, unabhängig von der Höhe der Pflichteinlagen, eine Stimme. Hiervon abweichend besaß die M-GmbH sechs Stimmen. Mit Ausnahme einiger Beschlüsse über die Zusammensetzung der Gesellschafter und über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die der Einstimmigkeit bedurften, wurden sämtliche Beschlüsse von PD mit einfacher Mehrheit gefasst. Ab Dezember 2017 handelten die A-GmbH und die M-GmbH durch denselben Geschäftsführer. Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung war PD in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht in die M-GmbH eingegliedert, und...

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