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SWI 7, Juli 2019, Seite 370

BFH zum Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

Sowohl positive als auch negative Einkünfte, die ansonsten aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt wären, sind vom Besteuerungsrückfall des § 50d Abs 9 dEStG erfasst.

Sachverhalt: Der Kläger, ein in Deutschland unter der Bezeichnung „X Rechtsanwälte“ tätiger Rechtsanwalt, betrieb beginnend im Jahr 1991 bis zum Jahr 2012 in Brüssel ein Anwaltsbüro, das in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht und jeweils mit einem Rechtsanwalt ausgestattet war. Insgesamt verursachte das Unterhalten des Büros in Brüssel in allen Streitjahren erhebliche Verluste. Für das Büro Brüssel wurden für die Jahre 1991 bis 2004 bei den belgischen Finanzbehörden Steuererklärungen eingereicht. Darüber hinaus erfolgte eine Betriebsprüfung vor Ort durch belgische Steuerbeamte. Die belgische Finanzverwaltung erteilte in den Jahren 2008 und 2010 jeweils eine Bescheinigung. Dort wird ausgeführt, dass X Rechtsanwälte

  • bezüglich der Anwendung des zwischen Belgien und Deutschland geschlossenen DBA nicht als in Belgien ansässig betrachtet wird;

  • für die Geschäftsjahre 1991 bis 2007, Einkünfte der Jahre 1990 bis 2006, hinsichtlich aller seiner in Belgien erzielten oder bezogenen Einkünfte nicht der Einkommensteuer von Nichtans...

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