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Einkünftezurechnung bei international tätigen Personengesellschaften
Wacker (DStR 2019, 836 ff) stellt Fallgruppen von ausländischen Mitunternehmern einer gewerblich geprägten deutschen Personengesellschaft dar, die in einem Staat ansässig sind, mit dem Deutschland ein dem OECD-MA entsprechendes DBA abgeschlossen hat. Im BFH-Urteil vom , I R 92/12, ging es um eine deutsche GmbH & Co KG, an der unmittelbar eine niederländische Personengesellschaft (CV) und mittelbar eine niederländische Kapitalgesellschaft (BV) als alleinige Kommanditistin sowie eine deutsche GmbH, die keine Anteile am Kapital der GmbH & Co KG hielt, als Komplementärin beteiligt waren. Der BFH hat den Abzugsausschluss für negative Einkünfte eines Organträgers, die zugleich in einem ausländischen Staat berücksichtigt worden sind (double dip), nach § 14 Abs 1 Satz 5 dKStG als nicht anwendbar angesehen, weil der KG nach Zurechnung der Organeinkommen kein Verlust verblieben war. Zum BFH-Urteil vom , I R 58/15, arbeitet Wacker heraus, dass für das Vorliegen einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 10 dAO nicht notwendigerweise eine feste Geschäftseinrichtung nach § 12 dAO vorliegen müsse.