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SWI 7, Juli 2019, Seite 369

Einkünfte eines Chorsängers im DBA-Recht

Homuth (IStR 2019, 381 ff) analysiert ein Urteil des BFH vom , I R 62/16, zu einem in Deutschland ansässigen und in der Schweiz auftretenden Chorsänger. Die Sänger wurden durch Chorzuzügerverträge für Opernaufführungen in der Schweiz verpflichtet. Der Kläger verpflichtete sich zur Mitwirkung an den jeweiligen Proben im Opernhaus oder in anderen Spielstätten in der Schweiz. Das Opernhaus rechnete die Entlohnung zu unterschiedlichen Stundensätzen für Mitwirkung an Aufführungen und Teilnahme an Proben ab, behielt auf den Gesamtbetrag schweizerische Quellensteuer ein und führte diese an die Schweizer Steuerverwaltung ab. Der BFH folgte der Auffassung des Klägers, dass sämtliche Einkünfte nach Art 17 iVm Art 23 DBA Deutschland – Schweiz von der Besteuerung freizustellen sind. Der Kläger ist als Mitglied eines Opernchors „Künstler“ nach Art 17 DBA, da es sich um eine persönlich ausgeübte vortragende Tätigkeit handelt, die vornehmlich dem Kunstgenuss oder der Unterhaltung des Publikums dient. Irrelevant ist, ob dem Künstler auch individuelle Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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