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Organ einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter
Wegemann (IWB 2019, 501 ff) führt aus, dass das Urteil des BFH vom , I R 54/16, der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung und auch der Ansicht des FG Rheinland-Pfalz als Vorinstanz widerspricht. Es ging um den Geschäftsführer einer luxemburgischen AG, der in Deutschland tätig war, um Zahngold zu kaufen und zu verkaufen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Geschäftsführer als ständiger Vertreter eine Vertreterbetriebsstätte in Deutschland begründe und dieser 50 % der iZm dem Handel von Zahngold erwirtschafteten Gewinne zugeordnet werden können. Das FG ging demgegenüber davon aus, dass der Geschäftsführer als Organ einer Kapitalgesellschaft in dieser Eigenschaft nicht ständiger Vertreter der Gesellschaft sein könne. Der BFH hat die Ansicht des Finanzamts grundsätzlich bestätigt, die Rechtssache aber wieder an das FG zurückgewiesen, um zu prüfen, ob das maßgebliche DBA Deutschland – Luxemburg den Besteuerungszugriff begrenze.