DBA Slowakei (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Slowakei; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)) Artikel 3 Allgemeine Definitionen, BGBl. Nr. 34/1979, gültig ab 01.01.1993

Artikel 3 Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird: (Anm.: richtig: ;)

d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“

1. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzen;

2. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der beiden Vertragsstaaten geltenden Recht errichtet worden sind;

e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Minister der Finanzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf seiten der Republik Österreich den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

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