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ASoK 4, April 2014, Seite 160

Rückforderung von Leistungen gemäß § 107 Abs. 1 ASVG und Aufrechnung von Vorschüssen gemäß § 103 Abs. 1 ASVG

1. Gem. § 107 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger bzw. Leistungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

2. Gem. § 103 Abs. 1 ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen im einzelnen genannte Gegenforderungen aufrechnen, unter anderem dürfen vom Versicherungsträger mit Bescheid nach § 368 Abs. 2 ASVG gewährte Vorschüsse aufgerechnet werden.

3. Zwischen der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen und der Aufrechnung ist streng zu unterscheiden. Während im § 107 ASVG dem Versicherungsträger unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht eingeräumt wird, mit dem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der zu Unrecht erbrachten Leistung zu schaffen, wird dem Versicherungsträger in § 103 ASVG bloß die Möglichkeit der Aufrechnung auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen eingeräumt.

4. Vorschüsse i. S. d. § 103 Abs. 1 Z 3 ASVG können ohne Vorliegen eines Rückforderungstatbestands nach § 107 ASVG, ohne Aufrechnungsbeschränkung...

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