AktG § 74. Beschränkung der Vertretungsbefugnis, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 74. Beschränkung der Vertretungsbefugnis

(1) Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung nach § 103 ergeben.

(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

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