Elfter Teil Umwandlung
Zweiter Abschnitt Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft
§ 250. Wirkung der Eintragung
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden; die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500