AktG § 250. Wirkung der Eintragung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Elfter Teil Umwandlung

Zweiter Abschnitt Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft

§ 250. Wirkung der Eintragung

Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden; die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.

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