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SWK 19, 1. Juli 1995, Seite 429

Zuständigkeit nach Umwandlung gemäß § 245 AktG (FLD für Tirol)

Mit der Eintragung der Umwandlung der Berufungswerberin (GmbH) in eine AG gemäß § 245 AktG in das Firmenbuch ist die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden betreffend die (Neu-)Festsetzung der Körperschaftsteuer sowie des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages (selbst für Veranlagungsjahre vor Rechtsformwechsel) vom Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) auf das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) übergegangen. Die dessenungeachtet vom Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis ausgefertigten, an die GmbH gerichteten Bescheide sind daher von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden. Die im Rechtsmittelverfahren angerufene Abgabenbehörde zweiter Instanz hatte diesen Mangel aufzugreifen und die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben, auch wenn die Abgabepflichtige darauf in ihrer Berufung nicht hingewiesen hatte.

§ 73 BAO, wonach die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben erst mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ist nicht anwendbar. Die Bestimmung gilt nur für den Fall des Überganges der örtlichen Zuständigkeit, nicht hingegen dann, wenn festgestellt wird, daß ...

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