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SWK 22, 1. August 2001, Seite 101

Übergang der Gewerbeberechtigungen bei Umgründungen

Anmerkungen zu §§ 11 und 12 Gewerbeordnung 1994

Christian Handig

Grundsätzlich endet eine Gewerbeberechtigung einer juristischen Person, wenn diese untergeht, bzw. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes mit der Auflösung der Gesellschaft bzw. mit Beendigung der Liquidation.Für eine Reihe von Fällen normieren die §§ 11 und 12 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aber den Übergang der Gewerbeberechtigung auf den Rechtsnachfolger bzw. das Nachfolgeunternehmen.

1. Umgründungen

1.1. Formen der Umgründung

In § 11 Abs. 4 GewO 1994 wird normiert, dass bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen (siehe 1.2.) auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) übergeht.

Die Aufzählung dieser Umgründungstypen verweist auf das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG).

1.1.1. Verschmelzung (Art. I UmgrStG)

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:

• Verschmelzungen durch Aufnahme: Eine Körperschaft erwirbt das Vermögen einer anderen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft.

• Verschmelzungen durch Neugründung: Das Vermögen zweier bzw. mehrerer Körperschaften wird auf eine neue Körperschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ...

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