AktG § 242. Umtausch der Aktien, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Elfter Teil Umwandlung

Erster Abschnitt Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 242. Umtausch der Aktien

Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.

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