AktG § 242. Umtausch der Aktien, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Elfter Teil Umwandlung
Erster Abschnitt Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 242. Umtausch der Aktien
Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
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