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Pfandrechte in der Umgründung
Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen eigene Anteile erwerben (§ 65 AktG; § 81 GmbHG) und wieder veräußern. Aus § 448 ABGB ergibt sich, dass veräußerungsfähige Sachen pfänd- bzw verpfändbar sind. Das gilt auch für Anteile an Kapitalgesellschaften. Anteile an Personengesellschaften können durch den Gesellschaftsvertrag oder ad hoc veräußerbar gestellt werden (§ 124 Abs 1 UGB). Unter der gleichen Voraussetzung ist der Anteil auch verpfändungsfähig. Verschiedene Arten von Umgründungen wirken sich ungünstig auf Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen aus. Mit dem folgenden Text soll versucht werden, zu klären, wie man sich das im Einzelnen vorzustellen hat. Ich beginne mit eigenen Anteilen und fahre mit Beteiligungen fort. Am Schluss finden sich Überlegungen de lege ferenda.
I. Eigene Anteile
1 Verschmelzung
1.1. Nach österreichischem Recht können AGs und GmbHs untereinander verschmolzen werden, ferner auch eine GmbH in eine AG und umgekehrt. Hinzu kommt die Verschmelzung durch Neugründung, die uns wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung nicht weiter beschäftigen wird.
1.2. Der Begriff der Verschmelzung enthält folgende Teilelemente: Übergang des Vermögens der einen Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) im...