AktG § 229. Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Neunter Teil Verschmelzung

Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 229. Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.

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