AktG § 124. Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Fünfter Unterabschnitt Abstimmung

§ 124. Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten

Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

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