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Homeoffice als Betriebsstätte
Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Unternehmens seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Homeoffice) aus, so kann dadurch für das deutsche Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Inländische Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens ist gemäß § 98 Abs 1 Z 3 EStG gegeben, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte iSd § 29 Abs 1 BAO begründet. Gemäß § 29 Abs 1 BAO gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs dient, als Betriebsstätte.
Werden im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers im Wesentlichen ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt, so kann darin bereits eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ bestehen. Darüber hinaus erfordert § 29 BAO die Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an diesem Ort. Somit kann eine Betriebsstätte durchaus auch in der inländischen Wohnung des Mitarbeiters gegeben sein; denn auch von einem Angestellten angemietete Räumlichkeiten können für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte begründen, wenn sie für Zwecke des Unternehmens verwendet werden (EAS 1521 mit Verweis auf BFH , BStBl II 327; siehe auch EStR 2000, Rz 7926). De...BStBl 1987 II 162