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Mittelpunkt der Lebensinteressen auch bei bloß vorübergehendem Aufenthalt
Halten sich ausländische Studierende rein zu Studienzwecken in Österreich auf, kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Familienbeihilfe begründet werden. Damit kann auch bei bloß vorübergehendem Aufenthalt im Inland dennoch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet werden ().
Die Beschwerdeführerin ist irische Staatsangehörige, wohnt seit Juni 2012 in Österreich und geht im Inland einem Studium nach. Die Haushaltszugehörigkeit zu ihren in Irland wohnhaften Eltern ist nicht gegeben, da diese keinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Tochter leisten. Die Beihilfenwerberin ist in Österreich teilzeitbeschäftigt, erzielte aus dieser Erwerbstätigkeit im Jahresdurchschnitt monatlich netto 770 € und ist gemäß § 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt.
Ansicht des Finanzamtes
Das Finanzamt wies den Antrag auf Eigenbezug der Familienbeihilfe ab und führte begründend aus, dass für Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, mangels intensiver Anbindung an Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, weil sie sich nach §§ 8 und 9 NAG zwar rechtmäßig, aber nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten. Ein A...