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Zulassung als Schlüsselkraft
Eine Rot-Weiß-Rot-Karte kann einem Ausländer unter anderem für die Beschäftigung als unselbständige (sonstige) Schlüsselkraft ausgestellt werden. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in § 12b Z 1 iVm Anlage C AuslBG geregelt.
Grundsätzliches
Ausländer werden gemäß § 12b Z 1 AuslBG zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erreichen (50 von maximal 75 anrechenbaren Punkten) und ein Mindestbruttoentgelt (mindestens 50 % bzw ab Überschreitung des 30. Lebensjahres mindestens 60 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen) für die beabsichtigte Beschäftigung erhalten. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Wird das geforderte Mindestbruttoentgelt unterschritten, kann daher keine Zulassung als Schlüsselkraft erfolgen (). Überdies ist kumulativ eine Arbeitsmarktprüfung im Sinne des § 4 Abs 1 AuslBG erforderlich ().
Eine Bewilligung für eine unselbständige Schlüsselkraft darf weiters nur für einen Arbeitsplatz erteilt werden, für welchen die beantragte Arbeitskraft auch die rechtlichen Qual...