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Rot- Weiß-Rot-Karte als selbständige Schlüsselkraft
Über die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als selbständige Schlüsselkraft entscheidet zwar die Aufenthaltsbehörde, das AMS hat im Verfahren aber ein Gutachten zu erstellen und das Vorliegen eines positiven Gutachtens ist Voraussetzung für eine Bewilligung des Antrags auf die Rot-Weiß-Rot-Karte. Dabei ist der gesamtwirtschaftliche Nutzen der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit zu beurteilen.
Gutachten des AMS
Gemäß § 41 Abs 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) setzt die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach dieser Bestimmung (Ausübung einer Tätigkeit als selbständige Schlüsselkraft) unter anderem voraus, dass ein positives Gutachten des AMS gemäß § 24 AuslBG vorliegt. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS binnen drei Wochen im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG ein Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit, insbesondere von Investitionskapital und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen, zu erstellen.
Zwar ist der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs 4 letzter Satz NAG ohne Weiteres abzuweisen, wenn das Gutachten des AMS negativ ist, das bedeutet aber nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller...