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Mitwirkungspflichten im AuslBG-Verfahren
Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG treffen den Arbeitgeber verschiedene Mitwirkungspflichten, deren Unterlassung zur Abweisung des Antrags ohne inhaltliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen führt. Diese Verpflichtungen werden im Folgenden anhand der aktuellen Rechtsprechung näher demonstriert.
Ersatzkraftverfahren
Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft setzt gemäß § 4 Abs 1 iVm § 12b Z 1 AuslBG unter anderem voraus, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung). Diese Voraussetzung ist gemäß § 4b Abs 1 AuslBG erfüllt, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung stehen, die bereit und fähig sind, diese Beschäftigung auszuüben (sogenanntes Ersatzkraftverfahren). Das AMS muss also versuchen, die Stelle primär mit einem Arbeitslosen zu besetzen; nur wenn das nicht möglich ist, darf die Bewilligung erteilt werden.
Die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens setzt aber die Mitwirkung des Arbeitgebers voraus, da dieser beurteilen muss, ob die vom AMS auf die offene Stelle vermittelten Ersatzarbeitskräfte für die Ausübung der beantragte...