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Mitarbeitervorsorgekasse: Beitragspflicht bei Nachfolgearbeitsverhältnissen
Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragszahlung zur betrieblichen Vorsorge – unabhängig von der Dauer des ersten und des zweiten Arbeitsverhältnisses – bereits mit dem ersten Tag der neuerlichen Beschäftigung ein ().
Gemäß § 6 Abs 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Bisherige Verwaltungspraxis
Das BMSVG wurde von den Gebietskrankenkassen bzw vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger so ausgelegt, dass Voraussetzung für eine Beitragspflicht bei Wiedereintritt des Arbeitnehmers innerhalb von 12 Mon...