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BFH: Wertzuwachs an den Anteilen einer niederländischen B.V. vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland steuerpflichtig
Der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 dEStG entstandene Vermögenszuwachs hat nicht iSd § 17 Abs 2 Satz 3 dEStG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 dAStG vergleichbaren Steuer unterlegen, wenn dort keine Steuer festgesetzt worden ist.
Sachverhalt: Der Kläger lebte in den Niederlanden und gründete im Jahr 1998 eine niederländische B.V., deren Alleingesellschafter er war. Im Jahr 2006 zog er nach Deutschland, und mit Vertrag vom veräußerte er seine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der B.V. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns gemäß § 17 dEStG brachte der Kläger „Anschaffungskosten nach § 17 Abs 2 Satz 3 EStG“ zum Abzug. Bei diesem Betrag handelte es sich um den von den niederländischen Steuerbehörden festgestellten Wert der Beteiligung zum Zuzugszeitpunkt für Besteuerungszwecke in den Niederlanden.
Gemäß Art 13 Abs 6 DBA Deutschland – Niederlande hätte der Besteuerungswert bei Wegzug in einem „Konservierungsbescheid“ festgestellt und die darauf entfallende Steuer festgesetzt werden müssen. Die Festsetzung in einem Konservierungsbescheid ist jedoch durch ein Versehen der niederländischen Steuerbehö...