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Nichtanwendung nationaler Missbrauchsregeln als unzulässige Beihilfe
De Broe/Massant (EC Tax Review 2022, 6 ff) besprechen das Urteil des EuG vom , Luxemburg ua/Kommission, T 516/18 und T 525/18, mit dem die Nichtigkeitsklage des französischen Energieunternehmens Engie und Luxemburgs gegen den Beihilfebeschluss (EU) 2019/421 (SA.44888) der Europäischen Kommission vom abgewiesen wurde. Die Kommission hatte erteilte Steuervorbescheide (tax rulings) beanstandet und die Auffassung vertreten, dass Luxemburg unter Verstoß gegen Art 107 Abs 1 und Art 108 Abs 3 AEUV Gesellschaften der Engie-Gruppe einen selektiven Vorteil verschafft habe. Insbesondere beanstandete sie die Auswirkungen dieser Struktur auf die gesamte Steuerschuld der Gruppe, da nahezu alle in Luxemburg erzielten Gewinne unversteuert blieben. Das EuG bestätigte auch die Feststellung der Kommission, dass ein selektiver Vorteil durch die Nichtanwendung nationaler Vorschriften über Rechtsmissbrauch gewährt wurde. Am hat Luxemburg gegen das Urteil Klage beim EuGH eingereicht, wo das Verfahren nunmehr unter C-451/21 anhängig ist.