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Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das BFG mit der Frage, welcher Wohnsitz bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich ist. Dies kann entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz sein. Im Kalendermonat kann der Berechnung des Pendlerpauschales immer nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden ().
Sachverhalt
Die in Wien beschäftigte beschwerdeführende Arbeitnehmerin verfügte über zwei Wohnsitze: einen Familienwohnsitz in der Steiermark, welcher als Hauptwohnsitz diente, und einen Nebenwohnsitz in Wien. Am Hauptwohnsitz in der Steiermark hielt sich die Arbeitnehmerin laut eigenen Angaben nur am Wochenende, an Feiertagen und während des Urlaubs auf. Die Entfernung von ihrem Hauptwohnsitz in der Steiermark zur Arbeitsstätte in Wien betrug rund 200 km, wohingegen sie für den Weg von ihrer Eigentumswohnung in Wien zur Arbeit nur rund 4 Minuten mit dem PKW oder zirka 15 bis 20 Minuten zu Fuß benötigte. Die Arbeitnehmerin beantragte die Zuerkennung des Pendlerpauschales für mehr als 10 Fahrten pro Monat von der Steiermark nach Wien.
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG zählen Ausgaben des Steuerpflichtige...