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Staatsangehörigendiskriminierungsverbot nach Art 24 Abs 1 OECD-MA
Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot nach Art 24 Abs 1 OECD-MA hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung, weil die meisten Staaten bei der Ertragsteuerpflicht nicht nach der Staatangehörigkeit, sondern nach der Ansässigkeit differenzieren und nationale Gerichte darin, anders als der EuGH, regelmäßig keine versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatangehörigkeit sehen. Schwarz (Kluwer Taxblog ) berichtet aber von einem im November 2021 vom australischen Höchstgericht entschiedenen Fall in der Rs Addy: Addy, eine britische Staatsbürgerin, reiste im Jahr 2015 nach Australien und blieb fast zwei Jahre lang. Australien gewährte ihr ein Arbeitsurlaubsvisum. Im Jahr 2017 verdiente sie 26.576 AUD. In Australien ansässige Personen waren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, berechtigt, die ersten 18.200 AUD steuerfrei zu verdienen; danach galten progressive Steuersätze. Für Addy galt hingegen eine „backpacker tax“ für Einkommen von Inhabern eines Arbeitsurlaubsvisum, das mit 15 % auf ein Einkommen von bis zu 37.000 AUD besteuert wurde, und zwar unabhängig von der Ansässigkeit in Australien. Das Höchstgericht entschied nach der zu Art 24 Abs 1 OECD-MA identen Vorschrift i...