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Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
Entscheidung: MARCAS MC, C-363/20.
Normen: Art 50 Abs 2 lit g AEUV; Art 2 Abs 3 und Art 31 der 4. RL 78/660 EWG.
Art 2 Abs 3 und Art 31 der 4. RL 78/660/EWG des Rates vom aufgrund von Art 50 Abs 2 lit g AEUV] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der durch die Richtlinie 2003/51/EG geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die Buchhaltungsunterlagen einer Gesellschaft mit der Begründung beanstandet, dass diese gegen die in den Vorschriften dieses Mitgliedstaats enthaltenen Grundsätze der Vollständigkeit und der Unabhängigkeit der Geschäftsjahre verstoßen, auch wenn alle anderen in diesen Vorschriften vorgesehenen Grundsätze der Rechnungslegung beachtet werden, wenn dieser Verstoß keine Abweichung in einem Ausnahmefall darstellt, die erforderlich ist, um die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes sicherzustellen, und die im Anhang des Jahresabschlusses mit der Angabe ihres Einflusses auf die Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage angegeben und hinreichend begründet wird.