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EuGH: Pauschaler Ausschluss einer Mehrwertsteuerberichtigung für kurz vor Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entstandene Forderungen ist unzulässig
In seinem Urteil vom , ELVOSPOL, C-398/20, hatte sich der EuGH mit der Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage infolge Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ELVOSPOL s.r.o. (im Folgenden: ELVOSPOL), einer Gesellschaft tschechischen Rechts, und dem Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion, Tschechische Republik) wegen dessen Weigerung, ELVOSPOL eine Berichtigung des Mehrwertsteuerbetrags zu gewähren.
Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Am nahm ELVOSPOL eine Lieferung von Gegenständen an die MPS Mont a.s. (im Folgenden: Mont) vor. Am erklärte ein tschechisches Gericht Mont für zahlungsS. 108 unfähig und legte die Modalitäten ihrer Liquidation fest. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens berichtigte daraufhin in ihrer Mehrwertsteuererklärung für Mai 2015 und sodann in einer ergänzenden Steuererklärung ihre Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage von § 44 Abs 1 des Mehrwertsteuergesetzes und machte geltend, Mont habe die Rechnung für die bewirkte Lieferung nicht bezahlt. Der Finanční úřad pro Jihomoravský ...