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SWI 2, Februar 2022, Seite 103

EuGH: Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagenen Werbemaßnahmen

In seinem Urteil vom , Amper Metal, C-334/20, hatte sich der EuGH mit dem Vorsteuerabzugsrecht für Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als überteuert und nutzlos eingestuft wurden, zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Amper Metal Kft. und dem Nemzeti Adó-és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) über die Weigerung der genannten Rechtsbehelfsdirektion, die von Amper Metal für Werbedienstleistungen gezahlte Mehrwertsteuer zum Vorsteuerabzug zuzulassen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Amper Metal ist eine ungarische Gesellschaft, die im Elektroanlagenbau tätig ist. Im Jahr 2014 schloss Amper Metal mit der Gesellschaft Sziget-Reklám Kft. einen Vertrag über die Erbringung von Werbedienstleistungen. Dieser Vertrag betraf die Anbringung von Werbeaufklebern mit dem Firmenzeichen von Amper Metal auf Fahrzeugen bei der Teilnahme an einem Automobilrennen in Ungarn. Über diese Dienstleistungen wurden 2014 von Sziget-Reklám zwölf Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 48.000.000 HUF (etwa 133.230 Euro) zuzüglich 27 % Mehrwertsteuer, was einem Betrag von 12.960.000 HUF (etwa

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