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Keine Wegzugsbesteuerung aufgrund des Abschlusses des neuen DBA Argentinien
Mit Argentinien wurde am in Buenos Aires ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung unterzeichnet (355 dB 27. GP). Während die parlamentarische Beschlussfassung in Österreich bereits am 10. 12. (Nationalrat) bzw am (Bundesrat) erfolgt ist, ist sie in Argentinien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig. Das Abkommen ist daher noch nicht in Kraft.
Besitzt eine in Argentinien ansässige Person Anteile an österreichischen Kapitalgesellschaften, wird durch das Inkrafttreten des neuen DBA Argentinien keine Wegzugsbesteuerung gemäß § 27 Abs 3 iVm Abs 6 Z 1 EStG und § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG für die Gesellschaftsanteile ausgelöst.
Gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG fallen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen dann unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn der beschränkt Steuerpflichtige an der inländischen Kapitalgesellschaft während der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Gemäß § 27 Abs 3 iVm Abs 6 Z 1 EStG führt der Eintritt von Umständen, welche das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten einschränken, zu einer Realisierung der Wertsteigerungen an Kapitalvermögen (Wegzugsbesteuerung). Davon sind a...