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Dokumentation von Ruhepausen
Wird die Arbeitszeit mittels Stechuhr erfasst, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen aber nicht auf diese Weise dokumentiert, muss der Arbeitgeber anderweitige Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Ruhepausen treffen. Unterlässt er dies, so riskiert er die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ().
Sachverhalt
Gegen den Arbeitgeber wurden Geldstrafen in der Höhe zwischen 72 € und 144 € verhängt, weil namentlich bezeichnete Arbeitnehmer in genau bezeichneten Zeiträumen die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten sowie keine Ruhepausen im Sinne des § 11 Abs 1 AZG eingehalten hätten. Der Arbeitgeber erhob dagegen Beschwerde an das LVwG Niederösterreich und beantragte, die Bemessung der Geldstrafen auf die Hälfte herabzusetzen, da die gesetzlichen Ruhepausen eingehalten worden wären.
Das LVwG Niederösterreich gab dieser Beschwerde statt und führte begründend aus, die gegenständlichen Arbeitsaufzeichnungen weisen nur den Beginn und das Ende der Tätigkeit (und somit eine durchgehende Arbeitszeit) auf. Es kann somit durchaus der (vom Arbeitgeber vorgebrachten) Auffassung gefolgt ...