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BFH zu „finalen“ ausländischen Betriebsstättenverlusten
Ausnahmsweise können Verluste einer ausländischen Betriebsstätte in Deutschland verwertet werden, soweit nachgewiesen wird, dass die Verluste im Quellenstaat – als „finale“ Verluste – steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind.
Eine derartige „Finalität“ ist gegeben, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte.
Sachverhalt: Ein deutsches Großhandelsgeschäft mit italienischen Eisspezialitäten und dem Zubehör für den Betrieb von Eiscafés, geführt in der Rechtsform einer GmbH, besaß eine verlustbringende Betriebsstätte in Belgien. Nachdem diese an eine belgische konzerninterne Kapitalgesellschaft veräußert worden war, wurden in Deutschland Verluste (laufender Verlust, Veräußerungsverlust sowie Zinszahlungen aus einem Aufbaudarlehen) zum Abzug gebracht. Das FG Niedersachsen gab zunächst der Klage des Steuerpflichtigen statt und erachtete die Betriebsstättenverluste ...