Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 7, Juli 2014, Seite 346

EuGH: Einmal abgeschaffte Gesellschaftsteuer darf nicht wiedereingeführt werden

Am fällte der EuGH sein Urteil in der Rs. Ascendi Beiras Litoral e Alta, C-377/13, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) über die Auslegung der Art. 4, 7 und 10 lit. a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Das Vorabentscheidungsersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ascendi Beiras Litoral e S. 347 Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta SA (in weiterer Folge: Ascendi) und der portugiesischen Steuer- und Zollverwaltung bezüglich der Verweigerung der beantragten Erstattung der Stempelsteuer, die Ascendi für vier Kapitalerhöhungen im Zeitraum Dezember 2004 bis November 2006 entrichtet hatte.

Ascendi, eine Kapitalgesellschaft, nahm vom bis zum vier Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Forderungen der Anteilseigner in Gesellschaftskapital vor, die diesen aus zuvor gegenüber der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen erwachsen waren. Für diese Kapitalerhöhungen hatte Ascendi insgesamt 205.381,95 Euro Stempelsteuer, Notar- und Eintragungskosten zu tragen. Am beantragte Ascendi bei der portugiesische...

Daten werden geladen...