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PV-Info 3, März 2016, Seite 19

Kündigung mittels „WhatsApp“

Andreas Gerhartl

Für die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird im Kollektivvertrag oftmals die Schriftform gefordert. Dies wirft die Frage auf, inwieweit dem Schriftlichkeitsgebot bei Verwendung elektronischer Medien entsprochen wird. Der OGH stellte dazu unlängst klar, dass eine Kündigung durch Übermittlung des Kündigungsschreibens über „WhatsApp“ diesem Erfordernis nicht genügt ().

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber vom bis zum als Zahnarztassistentin beschäftigt. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag mussten Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber fotografierte am ein Kündigungsschreiben, wonach das Arbeitsverhältnis am ende (dieses Datum wurde am auf den korrigiert), und übermittelte das Foto am über „WhatsApp“ an die Arbeitnehmerin. Strittig war, ob das Schriftformgebot durch das über „WhatsApp“ übermittelte Kündigungsschreiben erfüllt wurde.

Entscheidung des OGH

Der OGH entschied, dass die Kündigung mittels „WhatsApp“ aus folgenden Gründen nicht als schriftliche Kündigung anzusehen ist:

Unter Schriftlichkeit wird Unterschriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB, die durch e...

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