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Der Referenzzuschlag und die Anrechnung einer Gefahrenzulage beim Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
Jüngst hat der OGH festgehalten, dass sich der Referenzzuschlag nach Abschnitt IX in den Punkten 3 und 4a des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter), im Folgenden kurz „KV AÜ“ bezeichnet, nicht auf die im Kollektivvertrag festgelegten Mindeststundenlöhne (Abschnitt IX Z 1), sondern auf die im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmer (die vergleichbare Tätigkeiten verrichten) zu bezahlenden Löhne bezieht (). Weiters kann eine Gefahrenzulage nicht auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn angerechnet werden ().
Höhe des Entgeltanspruchs
Die überlassene Arbeitskraft hat einen Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, wobei vom Überlasser anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung unberührt bleiben. Bei Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen (betriebsinterne Entgeltvorgaben sind nur zu berücksichtigen, wenn für den Überlasser oder Beschäftiger kein Kollektivvertrag oder keine Entgeltvorgaben...