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Doppelbestrafungsverbot und Grundrechtecharta
Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird. Besteht die Sanktion in einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, die beide als Hauptstrafen verhängt wurden, so reicht die bloße Zahlung der Geldstrafe nicht aus, um die Sanktion als vollstreckt anzusehen ( PPU, Zoran Spasic).