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Krankenstände, Zuordnung zu einem „Pool“ und Einstufung nach dem Kollektivvertrag
Lange Krankenstände eines Arbeitnehmers und dessen Zugehörigkeit zu einem „Pool“ können die Unterlassung einer höheren Einstufung nicht sachlich begründen ().
Jeder Arbeitnehmer ist in die Lohn- bzw Gehaltstafel des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages einzustufen. Dabei ist die vom Arbeitnehmer tatsächlich überwiegend zu verrichtende Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung (; , 9 ObA 9/01s). Jüngst hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Unterlassung einer (betriebsüblichen) höheren Einstufung mit dem Hinweis auf Krankenstände und die Pool-Zugehörigkeit begründet werden kann ().
Vorgehensweise bei kollektivvertraglichen Einstufungen
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Kollektivverträge in ihren Einstufungsmodellen neben der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers häufig auf die facheinschlägige Ausbildung abstellen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe anderer geeigneter Einstufungsmerkmale, wie etwa die Art der ausgeübten Funktion oder eine bestimmte Position im Unternehmen. Bei der Regelung der Einstufung sind die Parteien des Kollektivvertrages frei, über die...