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Infektionszulage für Stationsarzt eines orthopädischen Spitals ist steuerpflichtig
Der VwGH hat die Steuerfreiheit einer aufgrund einer Betriebsvereinbarung monatlich ausbezahlten Infektionszulage als Gefahrenzulage gemäß § 68 Abs 5 Teilstrich 3 EStG verneint ().
Sachverhalt
Der Stationsarzt eines orthopädischen Spitals beantragte im Rahmen der Steuerveranlagung die Steuerbefreiung gemäß § 68 Abs 5 Teilstrich 3 EStG für eine ihm monatlich (steuerpflichtig) ausbezahlte Infektionszulage (Gefahrenzulage). Er brachte vor, die Zulage werde allen Fach-, Ober-, Stations- und Assistenzärzten des Spitals für den täglichen Kontakt mit infektiösen Substanzen (insbesondere Blut, Gelenkspunktaten, Wundabstrichen, Harn) bzw mit Patienten gewährt. Die Zulage beziehe sich auf die typische Infektionsgefahr bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bzw der Tätigkeit im Krankenhaus. Der Aufgabenbereich als Stationsarzt umfasse neben der Aufnahme und täglichen Betreuung von Patienten insbesondere auch den Umgang mit infektiösen Substanzen im Rahmen von Blutabnahmen, Infusionen, Infiltrationen, Wundabstrichen, Verbandswechseln und Bluttransfusionen.
Argumentation des Finanzamtes
Das Finanzamt argumentierte damit, dass die Infektionszulage für keine spezielle Infektions...